Die gesetzliche Pflegeversicherung

Die soziale Pflegeversicherung wurde am 1.1.1995 eingeführt. Sie wird im Sozialgesetzbuch XI geregelt und ist eine gesetzliche Pflichtversicherung. Dieser Zweig der Sozialversicherung wird von den gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen geführt. Mit deren Hilfe soll das Risiko der Pflegebedürftigkeit abgesichert werden.

Die Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt im Rahmen des Umlageverfahrens. D. h. die eingenommenen Beiträge werden gleich wieder für die Leistungen ausgegeben. Aufgrund der Demografieentwicklung in Deutschland muss damit langfristig gerechnet werden, dass die Beiträge stetig erhöht werden um die Leistungen überhaupt erhalten zu können. Bei Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung lag der Beitragssatz zunächst bei 1,0 Prozent. Dieser erhöhte sich dann am 1.7.1996 auf 1,7% und liegt seit der Pflegereform 2008 bei 1,95 Prozent. Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr zahlen zusätzlich 0,25 Prozent. Mit der Pflegereform 2013 wird sich der Beitrag abermals um 0,1 Prozent erhöhen und damit auf den maximalen Satz von 2,15 % kommen (inkl. Kinderlosenzuschlag).

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Die Pflegebedürftigkeit wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder den Medicproof Gmbh (für privat Versicherte) festgestellt. Um die Begutachtung persönlicher und genauer zu beurteilen wird eine Pflegetagebuch empfohlen. Hier kann der entsprechende Zeitbedarf für die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie auch die Versorgung im Hausalt festgehalten werden. Der Gutachter überprüft dann entsprechend den Tagebuchablauf sowie die genaue Begutachtung der pflegebedürftigten Person. Somit kann dann der genaue Pflegeaufwand und die entsprechende Pflegestufe festgestellt werden. Die Pflegekasse wird später in Abständen die bestehende Pflegebedürftigkeit überprüfen und ggf. eine neue Einstufung (hoch oder runter) festlegen. Ein Angehöriger sollte bei der Begutachtung dabei sein, er muss jedoch nicht. Sollte bei der Begutachtung keine Pflegestufe ermittelt werden, kann der Pflegeantragssteller einen Widerspruch einlegen (§§ 77ff SGB XI). Es macht dann Sinn sich das Pflegegutachten vom MDK oder Medicproof anzufordern.

Leistungsumfang der Pflegeversicherung

  • Pflegegeld (bei Laienpflege) je nach Pflegestufe 235€, 440€ bzw. 700€
  • Pflegesachleistung (prof. Pflege durch Pflegedienst je nach Pflegestufe 450€, 1.100€ bzw. 1.550 € (Härtefalle bis 1.918)
  • Heimpflege je nach Pflegestufe 1.023€, 1.279€ bzw. 1.550€ (Härtefälle bis 1.918)
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (z. B. Haltegriff in Dusche, etc.) bis max. 2.557 € je Maßnahme
  • Pflegekurse
  • Pflegehilfsmittel jedoch max. 25€ Zuzahlung

Private Vorsorge

Aufgrund der geringen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung empfiehlt sich die private Vorsorge. Denn je nach Pflege kann die Versorgungslücke trotz gesetzlicher Pflegeversicherung weit über 2.000 Euro im Monat liegen. Viele werden diese hohen Kosten nicht bezahlen können. Entweder springt dann das Sozialamt ein oder die Angehörigen, wie die Kinder, müssen für die Differenz aufkommen. Mit einer Pflegetagegeldversicherung, Pflegekostenversicherung oder einer privaten Pflegerentenversicherung kann da Vorsorge betrieben werden.

Dieser Beitrag wurde unter Gesundheit veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.